top of page

 

3.

AGB:

3.1

Unter 18 Jahren gibt es KEINEN EINLASS (auch nicht mit VVK-Ticket)! Haltet euren Ausweis bereit.
Der Einlass erfolgt nur mit gültiger & unbeschädigter Original-Eintrittskarte ("Ticket").


3.2

Tickets gibt es im Online-Vorverkauf hier:

tba


Die Originaltickets sind gesichert und werden am Eingang gecheckt. Gefälschte Tickets bzw. Tickets die beispielsweise zu absurden Preisen z.B. bei Ebay aufgetaucht sind, verfallen automatisch.
Es lohnt sich früh da zu sein und BITTE verhaltet euch auch am Einlass respektvoll. Das letzte Wort darüber, ob ihr reinkommt liegt bei der Tür/Secu bzw. den Veranstalter*innen.

3.3

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, dem Festivalbesucher aus wichtigem Grunde den Einlass zu verwehren. In diesem Falle hat der Festivalbesucher nur das Recht auf Erstattung des Originalpreises der Eintrittskarte, es sei denn, dass die Verweigerung des Einlasses aus wichtigem Grunde in der Person des Festivalbesuchers begründet ist. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, es sei denn der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz.

3.4

Der Zutritt zum Festivalgelände wird nur mit einem sogenannten Besucherbändchen gestattet. Dieses Besucherbändchen erhält der Gast im Tausch gegen eine gültige Eintrittskarte am Einlass.

3.5

Sofern die Veranstaltung vor Beginn abgesagt wird, besteht nur ein Anspruch auf Erstattung des Originalpreises der Eintrittskarte. Die Veranstaltung kann bis zum Beginn ohne Angabe von Gründen abgesagt werden. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch besteht nicht. Die Veranstaltung findet bei jeder Witterung statt, solange der Veranstalter die Umstände des Wetters verantworten kann. Sollten durch die Witterungsumstände Gefahr für Körper und Gesundheit bestehen, wird die Veranstaltung sofort abgebrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch der Veranstaltung aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, sowie der Gefährdung von Festivalbesuchern durch Fehlverhalten anderer oder der drohenden Eskalation durch zu große Menschenansammlungen, besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Der Veranstalter behält sich das Recht vor aus Sicherheitsgründen den Zugang zu Bereichen des Festivalgeländes, wie z.B. Bühnen oder Dancefloors wegen Überfüllung zu beschränken. Hieraus ergeben sich keine Schadensersatzansprüche, da eine genaue Planbarkeit der Besucherströme unmöglich ist.

3.6

Dem Festivalbesucher ist bewusst, dass Musikfestivals eine Umgebung mit hohem Schallpegel darstellen. Der Festivalveranstalter trifft die notwendige Vorsorge, um dauerhafte Hör- oder Gesundheitsschäden zu unterbinden. Gleichwohl wird den Festivalbesuchern zum Schutz vor etwaigen Hör- oder Gesundheitsschäden dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu benutzen. Der Besuch der Veranstaltung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Eine Haftung des Veranstalters für auftretende Hör- oder Gesundheitsschäden aufgrund mangelnder Vorsorge ist daher ausgeschlossen, es sei denn der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz.

3.7

Schadensersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter aufgrund Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen. Diese Regelung gilt nicht für Schäden aufgrund Verletzung des Körpers, Lebens, Gesundheit, sowie bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Veranstalters (außer Nr. 2) oder aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei hierbei der Schadensersatzanspruch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt wird. Weitergehende Haftungen sind ausgeschlossen.

3.8

Besucher*innen ist es nicht gestattet, ihre Fahrzeuge auf dem Festivalgelände zu parken.

3.9

Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene oder gestohlene Sachen.

3.10

Jede gewerbsmäßige Handlung seitens der Festivalbesucher ist ohne vorherige textliche Zustimmung des Veranstalters untersagt.

3.11

Auf dem gesamten Festivalgelände wird das Hausrecht vom Veranstalter bzw. durch beauftragte Dritte ausgeübt.

3.12

Für alle Streitigkeiten auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage wird – soweit gesetzlich zulässig – als Gerichtsstand Freiburg vereinbart; es gilt deutsches Recht.
 

3.13

Sollte eine Klausel unwirksam sein, werden die übrigen Klauseln davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung.

bottom of page